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Aktuelles zur Landwirtepauschalierung
Aktuelles zur Landwirtepauschalierung
Fünf Umsatzsteuersätze für pauschalierte Landwirte bis Jahresende
VON MAG. DR. MARTIN JILCH
I. Umsatzsteuer – 0, 10, 12, 14 und 20% Umsatzsteuer für pauschalierte Landwirte
Die Umsatzsteuerpauschalierung für pauschalierte Land- und Forstwirte ist in § 22 UStG geregelt. Die Regelung basiert auf der Fiktion, dass sich Vorsteuer und Umsatzsteuer im Landwirtschaftsbetrieb die Waage halten. Aus Vereinfachungsgründen ist eine Umsatzsteuerabrechnung auch für Hilfsgeschäfte, land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten sowie Nebenbetriebe mit dem Finanzamt nicht erforderlich; Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen sind grundsätzlich nicht abzugeben.
Diese Vollpauschalierung entspricht – ohne die Landwirtschaft zu begünstigen – trotz Wertschöpfung im Betrieb deshalb den wirtschaftlichen Gegebenheiten, weil pauschalierte Landwirte für ihre Umsätze nur jenen Steuersatz verrechnen dürfen, der makroökonomisch zur Abdeckung der Vorsteuern erforderlich ist. Aufgrund des EU-Beitrittes sind die Preise für agrarische Produkte stark gefallen (z. B. Preisverfall bei Getreide ca. 50%), die Betriebsmittelpreise sind hingegen – wenn überhaupt – nur geringfügig...