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SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite T 164

Artikel XÄnderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 2 und 3 lautet:

„2. Vorgänge in Bezug auf mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L 2 und in Bezug auf Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702) einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur).

3. Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck auf Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird."

EB: Mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L 2 im Sinne von § 2 Z 4 b des Kraftfahrgesetzes bzw. § 3 Z 1.1.2 des Kraftfahrgesetzes sind Fahrzeuge, die übli...

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