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Artikel VIIIÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1997
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1997
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Wert des Grundstückes ist das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend."
EB: Durch die in der Vergangenheit nicht erfolgte Anhebung der Einheitswerte ist es zu einem sehr starken Auseinanderklaffen zwischen diesem (steuerlichen) Wert und dem tatsächlichen (gemeinen) Wert gekommen. Um diese Wertdiskrepanz zu verringern, soll Grundbesitz in Zukunft für Zwecke der Grunderwerbsteuer mit dem Dreifachen des Einheitswertes angesetzt werden. Kann der Steuerschuldner nachweisen, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) eines Grundstückes nachweislich ...