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SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite T 160
Artikel VIÄnderung des Grundsteuergesetzes 1955
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:
Als § 20 a wird eingefügt:
„§ 20 a. Die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20 b Bewertungsgesetz 1955 unterbleibt. Die zur Hauptveranlagung zum festgestellten Steuermessbeträge gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagung gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter."
EB: Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit § 20 b Bewertungsgesetz 1955.