SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite T 157
Artikel IVÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:
„a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr
– der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände und
– von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);"
2. Dem § 10 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:
„d) die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);"
3. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet:
„b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;"
4. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein ...