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6/7 der zu verteilenden Abschreibungen und Verluste (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG; Kennzahl 614)
6/7 der zu verteilenden Abschreibungen und Verluste (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG; Kennzahl 614)
Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert oder Veräußerungsverluste bei einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind auf sieben Jahre zu verteilen, soweit nicht eine Zuschreibung oder aufgedeckte stille Reserven gegenverrechnet werden. Die Verrechnung des Siebentels, das auf 1999 entfällt, geschieht so, dass sechs Siebentel der Abschreibung oder des Veräußerungsverlustes zum Gewinn hinzugerechnet werden.