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ASoK 2, Februar 2013, Seite 76

II. Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

Im Rahmen des SVÄG 2012 wurde § 53b ASVG dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungs-Zuschüsse in Hinkunft die eineinhalbfache Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG zu beachten ist.

Durch die Neuregelung im § 4 Abs. 3 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung wird diese für den Bereich der Verordnung nachvollzogen. Die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2013: 222 Euro) trat mit in Kraft und gilt damit für alle nach dem liegenden Entgeltfortzahlungstage.

Mag. Thomas Krammer, PLL.M.

Rubrik betreut von: Betreut von Mag. Gerda Ercher und Mag. Erwin Rath
Maga. Gerda Ercher ist Leiterin der Abteilung für kollektives Arbeitsrecht im BMASK. Mag. Erwin Rath ist geschäftsführender stellvertretender Leiter der Abteilung für Arbeitsvertragsrecht im BMASK.
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