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SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 163

Schuldnachlass (Kennzahlen 386 und 496)

Schuldnachlass (Kennzahlen 386 und 496)


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Sanierungsgewinne sind ab 1998 voll steuerpflichtig, nur hat die Erfahrung gezeigt, dass der volle Abgabenanspruch nicht durchsetzbar ist. Daher wurden die Finanzämter angewiesen, von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommen- oder Körperschaftsteuer insoweit Abstand zu nehmen, als die Abgabenansprüche durch sukzessive Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleiches entstanden sind und die Ausgleichsquote übersteigen. Voraussetzung dafür ist die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die Sanierungsmöglichkeit. Bei Sanierungen außerhalb von Zwangsausgleichen soll in vergleichbarer Weise vorgegangen werden ( in SWK-Heft 23/24/1999, Seite S 536 f.). Bei der Kennzahl 386 ist der Gewinn aus dem Schuldnachlass (also der alte Sanierungsgewinn) einzutragen und bei der Kennzahl 496 die Ausgleichsquote.

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