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SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 156

Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt (Kennzahl 364)

Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt (Kennzahl 364)

Wenn Sie die Anrechnung der KESt für endbesteuerte Kapitalerträge anstreben und deshalb bei den Kennzahlen 366 und 369 die entsprechenden Erträge angegeben haben, ist bei Kennzahl 364 die darauf entfallende und anzurechnende KESt anzugeben.

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