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Einschränkung der Anrechnung von KESt
S. S 156Einschränkung der Anrechnung von KESt
Wenn Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, wird nur die über 5.000 S hinausgehende KESt angerechnet (zurückgezahlt).
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Wenn für Sie Familienbeihilfe bezogen worden ist, wird nur die KESt, die über monatlich 475 S 5.700 S jährlich) hinausgeht, angerechnet (zurückgezahlt) (§ 97 Abs. 4 Z 2 EStG). |
Es wird deshalb im Formular gefragt, ob Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und ob für Sie im Jahr 1999 Familienbeihilfe bezogen wurde.