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SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 151

Arbeitslosenunterstützung usw.

Arbeitslosenunterstützung usw.

Die Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete oder eine ähnliche Zuwendung ist steuerfrei, diese Bezüge haben jedoch Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer für die steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte (siehe Seite S 141). Das Einkommensteuererklärungsformular sieht deshalb vor, dass in solchen Fällen das Kästchen in Abschn. 4 d anzukreuzen ist.

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