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Kinder, für die Sie den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet haben
Kinder, für die Sie den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet haben
Wenn Sie für ein Kind, das nicht zu Ihrem Haushalt gehört hat und für das weder Ihnen noch Ihrem von Ihnen nicht getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wurde, im Jahr 1999 den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt
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• | für ein Kind | 350 S monatlich (4.200 S jährlich) |
• | für das zweite Kind | 525 S monatlich (6.300 S jährlich) |
• | für jedes weitere Kind | 700 S monatlich (8.400 S jährlich) |
für jeden Kalendermonat, für den Sie den vollen Unterhalt tatsächlich geleistet haben (siehe SWK-Heft 6/1993, Seite A 157 ff.). Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht monatlich automatisch gutgeschrieben oder ausgezahlt, sondern nur im Wege der Veranlagung von der Einkommensteuerschuld abgezogen.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung vorliegt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
• der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
• die von den Gerich...