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SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 201

10% Zusatzsteuer für nicht buchführende Landwirte (Kennzahl 052)

10% Zusatzsteuer für nicht buchführende Landwirte (Kennzahl 052)

Für die Lieferungen und Leistungen der nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist eine Umsatzsteuer im Allgemeinen nicht abzuführen, es besteht aber auch kein Recht zum Vorsteuerabzug. Davon gibt es eine Ausnahme:

• Für Wein aus zugekauften Weintrauben und im Buschenschank ausgeschenkten Wein beträgt der Steuersatz 20%. Nach Abzug der pauschalierten Vorsteuer mit 10% verbleibt eine Zusatzsteuer von 10%.

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