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SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 133

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Bei der Feststellung des Gewinnes für 1999 sind einige Punkte, die gegenüber dem vorangegangenen Jahr geändert sind, besonders zu beachten.

1. Auflösung von nicht mehr anerkannten Rückstellungen (§ 9, In-Kraft-Tretens-Bestimmungen Art. I Z 64 StRefG 1993)

Seit 1994 können Rückstellungen – entgegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung – bei der steuerlichen Gewinnermittlung nur gebildet werden für

1. Abfertigungsansprüche gemäß § 14 Abs. 1 bis 6 EStG,

2. Pensionsansprüche gemäß § 14 Abs. 7 ff. EStG,

3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,

4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Rückstellungen, die nicht unter die obigen Z 1 bis 4 fallen, waren im Wirtschaftsjahr 1997 (1996/97) vollständig gewinnerhöhend aufzulösen.

Rückstellungen für Jubiläumsgelder aufgrund von Dienstnehmerjubiläen sind ab 1999 nach § 14 Abs. 12 EStG zu bilden. Wegen der positiven Rechtsprechung des VfGH (, G 403/97) ordnet § 124 b Z 33 b an, dass die zwingende Auflösung solcher Rückstellungen durch die Steuerreform 1993 in den Jahren bis 1997 rückgängig gemacht werden kann. Damit konnten bis Anträge auf Wiederaufnahme gestellt werden, um die Rückstellungen für Jubiläumsgelder in den Jahren vor 19...

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