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Prüf- und Koordinationspflichten mehrerer Unternehmer
bauaktuell2015/12
1. ÖNORMEN, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insofern Bedeutung, als sie zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden oder durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte werden.
2. Grundsätzlich ist ein Werkunternehmer als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen.
3. Bilden die mit verschiedenen Lieferanten abgeschlossenen Verträge eine wirtschaftliche Einheit, besteht eine Rechtspflicht zur Koordination der selbständigen Teilleistungen der verschiedenen Vertragspartner.
4. Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten.
5. Nach der Judikatur ist der Produzent grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil dieser nicht zur Herstellung verpflichtet ist.
Die Klägerin ist der Haushaltsversicherer. Die Beklagte betreibt ein Installationsunternehmen, das sich auf erneuerbare Energien (insbesondere Hackgutanlagen) sowie Solarsysteme spezialisiert hat. Sie bot dem Versicherungsnehmer der Klägerin am den ...