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Erbschaftssteuer: Nachlass
•Da der Legatar lediglich ein Forderungsrecht gegen den Nachlass hat, handelt es sich nicht mehr um das dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugestandene endbesteuerte Kapitalvermögen, sondern bereits um Vermögen der eingeantworteten Erben. – (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG), (Abweisung)
(, 0364)