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Finanzierung der Schwestergesellschaft
Die gleichteilig im Eigentum der A-Holding GmbH und der B-Holding GmbH stehende C-GmbH stellte ihrer mit einem Stammkapital von 500.000 S neu gegründeten Schwestergesellschaft (D-GmbH) die zur Aufnahme der Produktion erforderlichen Maschinen zur Verfügung. Die Überlassung der Maschinen sollte im Wege der Vermietung erfolgen. In einem wurden der D-GmbH für 1983 und Folgejahre Darlehen bis zu 800.000 S jährlich in Aussicht gestellt. Die aus der Anmietung der Maschinen bei einer Leasinggesellschaft entstandenen Aufwendungen der C-GmbH sowie Speditionskosten und Aufwendungen für Ersatz- und Austauschteile etc. wurden der D-GmbH weiterverrechnet. Diese hatte sämtliche Verbindlichkeiten mit Ausnahme jener gegenüber der
C-GmbH und der E-GmbH (einer weiteren Tochtergesellschaft der A-GmbH) laufend beglichen. Die C-GmbH nahm im Jahr 1986 eine Wertberichtigung ihrer Forderung von rd. 3 Mio. S wegen plötzlich aufgetretener Zahlungsunfähigkeit der D-GmbH vor.
Die Beziehungen zwischen der C-GmbH und der D-GmbH waren – zur Beurteilung der steuerlichen Zulässigkeit einer solchen Abschreibung (§ 4 Abs. 4 EStG) – an den Grundsätzen des Fremdvergleichs zu messen: Abgesehen davon, dass keine Mieten verrechnet wurden...