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SWK 32, 10. November 2000, Seite R 109

DBA Kanada

Gemäß Art. 7 DBA dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt; übt oder übte das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Tätigkeiten betreffenden Besteuerungsrechte sind Art. 7 und Art. 14 DBA gleich gelagert. Dementsprechend ist nach Art. 14 DBA im Zusammenhang mit einer ehemaligen Tätigkeit bei der Frage nach der Verfügbarkeit über eine feste Einrichtung auf deren ehemalige Verfügbarkeit über eine feste Einrichtung abzustellen, weil auch Art. 7 DBA im Fall der ehemaligen Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit („übte" das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus) nur auf die Zurechnung zu dieser, d. h. der ehemaligen Betriebsstätte, nicht aber darauf abstellt, ob die Betriebsstätte zum Zeitpunkt des Zuflusses noch besteht. Ginge man aber davon aus, dass Art. 14 DBA das Be...

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