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Schützt § 307 Abs. 2 BAO vor der neuen Rechtsprechung des VwGH zur Einlagenrückzahlung?
Verböserungsverbot bei Änderung der Rechtsauslegung
Im Erk. v. , 96/13/0175 ist der VwGH im Geltungsbereich des KStG 1988 davon ausgegangen, dass die „Rückzahlung des in eine Kapitalgesellschaft eingelegten Kapitals ... – anders als die Ausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen – nicht zu Kapitalerträgen (führt), sondern zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn sie aus handelsrechtlichen Gründen in der äußeren Erscheinungsform einer Gewinnausschüttung erfolgt". Im Erk. v. , 97/15/0112 hat der VwGH nochmals bestätigt, dass auch eine handelsrechtliche Gewinnausschüttung eine Einlagenrückzahlung beinhalten kann. Wiesner hat darauf hingewiesen, dass nunmehr auch bei Veranlagungsbescheiden der Jahre 1989 bis 1995 eine ähnliche Beurteilung zum Tragen kommt, wie sie später in § 4 Abs. 12 EStG verankert wurde.Vor allem für die Veranlagungsjahre bis 1993, in denen das Abzugsverbot für ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen noch nicht in Kraft war, haben diese Erkenntnisse große Bedeutung. Wenn bereits ein rechtskräftiger Veranlagungsbescheid vorliegt, stellt sich die Frage, ob im Falle einer Wiederaufnahme die Vorschrift des § 307 Abs. 2 BAO Körperschaften davor schützt, dass bei der Neuerlassung des Sachbescheides die vom VwGH in seinem Erk. v. , 96/13/0175 en...