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Freigebige Zuwendung
• Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eine freigebige Zuwendung (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0095), weil jedes Bankinstitut eine entsprechende Verzinsung verlangt und auch der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen rechnet; das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber bzw. der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung dar. – (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG), (Abweisung)
(, 0359)