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Aussetzung: Ergreiferprämie
• Die Frage, ob die Absicht der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zwecks Erlangung der sogenannten „Ergreiferprämie" einer Aussetzung entgegensteht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen; der weiters von der Judikatur geforderten Voraussetzung, dass beim Verfassungsgerichtshof schon ein einschlägiges Verfahren anhängig sein muss, ist jedenfalls der Fall gleichzuhalten, dass die bevorstehende Gerichtsanhängigkeit der präjudiziellen Norm dargetan wird. – (§ 281 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0053)