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Missbrauch bei GmbH & Co KG
• Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mit dem Erkenntnis vom , 98/15/0150, mit der Gestaltung im Bereich einer GmbH & Co KG auseinander gesetzt und ausgeführt, für einen Kommanditisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, bestehe i. d. R. kein wirtschaftlicher Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern die Komplementär-GmbH zwischenzuschalten; eine solche Zwischenschaltung sei als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden könnten, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar; in einem solchen Fall könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinn des § 22 BAO ausgehe. – (§ 22 BAO), (Abweisung)
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