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SWK 9, 20. März 2000, Seite S 314

Vorlageantrag vor Zustellung der BVE

(A. B.) – Die Einbringung eines Vorlageantrages vor Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung entfaltet keine rechtliche Wirkung. Der VwGH hält an dieser Ansicht fest (vgl. Erk. v. , 89/14/0122). Mit einer Regelung, nach der einem vorzeitigen Vorlageantrag keine Wirkung beigemessen wird (§ 276 BAO enthält keine dem § 273 Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung), soll offenkundig bewirkt werden, dass die Befugnis des Finanzamtes zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht beeinträchtigt wird. Der teleologische Hintergrund der Regelung ist weiters darin zu erblicken, dass sich die Partei, bevor sie einen Vorlageantrag stellt, mit der Berufungsvorentscheidung auseinander setzen soll.

Im Beschwerdefall enthalten die Berufungsvorentscheidungen allerdings die Ankündigung, dass eine gesonderte Bescheidbegründung ergehen werde. Diese ist der Beschwerdeführerin lange vor den Berufungsvorabentscheidungen bekannt gegeben worden. Nach der Bekanntgabe dieser Begründung, aber vor der tatsächlichen Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidungen, hat die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag gestellt.

Mit der Zustellung der Bescheidbegründung ist der Bescheid zwar noch nicht erlassen. Aus der Bescheidbegründung ersieht die Par...

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