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SWK 9, 20. März 2000, Seite S 313

Die Entscheidungspflicht der Finanzbehörde

Kritische Anmerkungen zur derzeitigen Rechtslage

Wolfgang Halm

In der heutigen Zeit, in welcher einerseits die Schnelligkeit der Bearbeitung eine immer größere Bedeutung hat und andererseits die Finanzbehörde die Intention hat, als Serviceorganisation zu funktionieren, bedarf es einer Auseinandersetzung mit den bisherigen Erledigungsfristen der Finanzbehörde.

I. Derzeitige gesetzliche Lage

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien gemäß § 85 BAO ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Unter den Begriff der Anbringen fallen im Wesentlichen sämtliche Arten von Steuererklärungen, sonstige Anträge und Korrespondenzen mit der Finanzbehörde sowie die Rechtsmittel. In diesem Beitrag will ich mich mit den Erledigungsfristen der Rechtsmittel auseinander setzen, weil gerade dieser Problemkreis vielen berufsmäßigen Parteienvertretern am Herzen liegt.

Derzeit ist das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen quasi 2 1/2-stufig.

Gemäß § 276 Abs. 1 BAO darf nämlich die Abgabenbehörde eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und gemäß § 276 Abs. 2 BAO eine 2. Berufungsvorentscheidung (falls alle Parteien damit einverstanden sind) erlassen. Gemäß § 276 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde I. Instanz dann, wenn eine Berufungsvorentscheidung...

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