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SWK 9, 20. März 2000, Seite S 297

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2000

(BMF) – In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.

Für das Jahr 2000 gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen folgende monatliche Regelbedarfsätze:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einem Alter von
0 bis 3 Jahren
..........
2.000 S
bis 6 Jahren
..........
2.550 S
bis 10 Jahren
..........
3.270 S
bis 15 Jahren
..........
3.760 S
bis 19 Jahren
..........
4.430 S
bis 28 Jahren
..........
5.580 S



Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den RZ 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 (LStR 1999), Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , 07 0104/3-IV/ 7/98, verwiesen.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 07 0104/1-IV/ 7/2000)

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