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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2000
(BMF) – In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.
Für das Jahr 2000 gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen folgende monatliche Regelbedarfsätze:
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Bei einem Alter von | 0 bis 3 Jahren | .......... | 2.000 S |
bis 6 Jahren | .......... | 2.550 S | |
bis 10 Jahren | .......... | 3.270 S | |
bis 15 Jahren | .......... | 3.760 S | |
bis 19 Jahren | .......... | 4.430 S | |
bis 28 Jahren | .......... | 5.580 S |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den RZ 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 (LStR 1999), Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , 07 0104/3-IV/ 7/98, verwiesen.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 07 0104/1-IV/ 7/2000)