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Vermietung ehemaligen Betriebsvermögens
(A. B.) – Übernimmt ein Steuerpflichtiger im Zuge der Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen, so gelangen die Verbindlichkeiten, die der Finanzierung dieser Vermögensgegenstände gedient haben, gleichfalls in das Privatvermögen. Scheidet also ein fremdfinanziertes Gebäude aus dem Betriebsvermögen aus, teilt die Finanzierungsverbindlichkeit dessen Schicksal. Vermietet der Steuerpflichtige dieses aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Gebäude, so sind die auf die Finanzierungsverbindlichkeit entfallenden Zinsen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Umstand, dass sämtliche im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch vorhandenen Aktiva in der Folge zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wurden, führt daher nicht dazu, dass auch sämtliche im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch vorhandenen Passiva der neuen Einkunftsquelle zugeordnet werden könnten. Der Abgabepflichtige hat vielmehr einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang im Sinne der seinerzeitigen Mittelverwendung aufzuzeigen. Ansonsten könnten nachträglich auch unstrittig eigenfinanzierte Wirtschaftsgüter mit Zinsen, die aus anderen betrieblichen Anläss...