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Mindestkörperschaftsteuer auch bei Einstellung der Geschäftstätigkeit (§ 24 KStG)
Mindestkörperschaftsteuer auch bei Einstellung der Geschäftstätigkeit (§ 24 KStG)
Ist eine Kapitalgesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig, dann ist die Mindestkörperschaftsteuer vorzuschreiben. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit eingestellt worden ist (FLD OÖ RV 118/1-6/1990 in ÖStZ 2000, 15).