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Geschäftsführerbezug ohne ausdrückliche Vereinbarung (§ 8 KStG)
Geschäftsführerbezug ohne ausdrückliche Vereinbarung (§ 8 KStG)
Die Behörde hat die Zahlung eines Geschäftsführerbezuges als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, weil dieser Bezug nicht alle Jahre bezahlt und erst bei Erkennen eines guten Betriebsergebnisses als Rückstellung eingebucht worden ist. Der VwGH bestätigt, dass dem nicht nur nebenberuflich beschäftigten Gesellschafter-Geschäftsführer eine angemessene Entlohnung gebühre, ohne dass es formeller Vereinbarungen bedarf, es gilt stets ein angemessenes Entgelt als bedungen (, 0199).