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Zinsen als Werbungskosten (§ 28, § 32 Z 2 EStG)
Zinsen als Werbungskosten (§ 28, § 32 Z 2 EStG)
Scheiden Betriebsgebäude im Zuge einer Betriebsaufgabe aus dem Betriebsvermögen aus und werden sie im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vermietet, dann sind auch die auf die mit diesen Gebäuden in ursächlichem Zusammenhang stehenden Schulden entfallenden Zinsen Werbungskosten. Besteht dieser Zusammenhang nicht, dann könnten die Zinsen allenfalls nach § 32 Z 2 abgesetzt werden. Sind die Aktiva aber weit höher als die Passiva, so sind die Schulden aus dem Verwertungserlös zu bezahlen. Erfolgt dies nicht, dann stellen die Zinsen keine nachträglichen Betriebsausgaben dar ().