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Aussetzung: Bewilligung
•Die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit einer Abgabe macht die Aussetzung nicht unzulässig; erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung einer Aussetzung aus, was bei einer – nach Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung, aber vor der Abgabenfestsetzung erfolgten – Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an 4 Liegenschaften der Fall ist. – (§ 212 a Abs. 2 lit. c BAO), (Abweisung)
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