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Fleischuntersuchungsgebühren OÖ
•Fleischuntersuchungsgebühren – (§ 1 Abs. 1 OÖ Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1995), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0501 bis 503, 0506, 0507, 0508, 0055 bis 0058)