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GrESt: Gegenleistung
•Soweit ein Verkäufer für das Fruchtgenussrecht an Teilen der erworbenen Liegenschaften ein Entgelt zu leisten hat – und hierüber also ein vom Kaufgeschäft unabhängiges selbständiges Rechtsgeschäft geschlossen hat (vgl. auch § 33 TP 9 GebG 1957) –, liegt eine der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG 1987 zuzurechnende vorbehaltene Nutzung nicht vor. – (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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