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GrESt bei Umgründungen
•Die in Sachen des Umgründungssteuergesetzes in einer „Gemeinsamen Urkunde" nacheinander vereinbarten, rechtlich verschiedenen Schritte (zuerst Realteilung und dann Zusammenschlüsse) sind gegebenenfalls gesondert der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, weil durch sie jeweils Grunderwerbsteuervorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht werden. – (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
( bis 0307)