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Keine Devolution im Berufungsverfahren
Keine Devolution im Berufungsverfahren
Gegen Säumnis der Abgabenbehörde im Berufungsverfahren hilft nur eine Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG
VON DR. WOLFGANG BICHLER
Dr. Wolfgang Halm äußert sich in seinem Beitrag „Die Entscheidungspflicht der Finanzbehörde" in SWK-Heft 9/2000, Seite 405 f. kritisch zur derzeitigen Rechtslage und ortet zu lange Entscheidungsfristen insbesondere im Rechtsmittelverfahren. Meines Erachtens wird die Rechtslage von ihm dabei weit gehend verkannt.
Halm schreibt:
„Gemäß § 311 BAO kann der Berufungswerber dann, wenn binnen 6 Monaten nach Einbringung einer Berufung die Abgabenbehörde I. Instanz keine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, einen Devolutionsantrag stellen, d. h. über schriftlichen Antrag geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde II. Instanz über. Die Abgabenbehörde II. Instanz hat nun im Sinne des § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetz in Verbindung mit Art. 130 B-VG wiederum eine Erledigungsfrist von 6 Monaten zugestanden, weil erst nach deren Ablauf Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden kann. ..."
In der Folge schlägt Halm eine einmonatige Frist für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor und führt aus:
„Das Gesetz könnte ...