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Liebhaberei bei Hotelnutzungsrechten
Liebhaberei bei Hotelnutzungsrechten (§ 2 EStG)
Bei Hotelnutzungsrechten („Zürser Modell") liegt eine Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 der Liebhaberei-Verordnung mit Vermutung der Liebhaberei vor. Wenn selbst innerhalb von 20 Jahren (der Zeitraum, den auch der VwGH als überschaubaren Zeitraum nach § 2 Abs. 4 Liebhaberei-VO ansieht) noch immer negative Gesamtergebnisse in Millionenhöhe entstehen, dann liegt Liebhaberei vor. Bei Vermietungstätigkeiten gibt es keine Anlaufphase, sodass selbst die Verluste der ersten drei Jahre steuerlich nicht anzuerkennen sind ().