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Verfahren: Wiederaufnahme
•Ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen steht der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO nicht entgegen, Ziel einer amtswegigen Wiederaufnahme ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen. – (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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