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Haftung: Geltendmachung
•Wie die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung allein in dem zur Erlassung des Abgabenbescheides führenden Verfahren zu prüfen ist, so bleibt auch die Beurteilung der Haftung eines anderen Rechtssubjektes als des ursprünglichen Abgabenschuldners für dessen Abgabenschuldigkeiten und die daraus resultierende Beurteilung dieses anderen Rechtssubjektes als abgabenrechtlicher Gesamtschuldner im Sinne des § 7 BAO allein dem zur Erlassung des Haftungsbescheides nach § 224 BAO führenden Verfahren vorbehalten. Der nach § 216 BAO ergehende Abrechnungsbescheid hat vom Abgabenbescheid, im Falle des Ergehens eines Abrechnungsbescheides gegenüber einem Haftungspflichtigen vom Haftungsbescheid nach § 224 BAO, auszugehen und den das Abgabenrechtsverhältnis konstitutiv gestaltenden Bescheid nicht zu hinterfragen. – (§ 224 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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