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SWK 33, 20. November 2000, Seite K 22

Betriebsausstattung

Betriebsausstattung (§ 2 GrEStG)

Der Grunderwerbsteuer unterliegt das Grundstück samt Zugehör. Als Zugehör ist auch das Inventar eines Hotels anzusehen. Das Inventar des Gebäudes sollte weiterhin dem Hotelbetrieb dienen und stellt damit zivilrechtlich Zugehör dar. Der VwGH hat die Frage der Zugehörigkeit der Hoteleinrichtungen zu einer Betriebsanlage nicht einheitlich beurteilt. Nunmehr stellt er fest, dass ein Hotelinventar zu einer sonstigen Betriebsvorrichtung gehört, die nach § 2 Abs. 1 Z 1 nicht zum Grundstück gehört und damit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt ().

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