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SWK 33, 20. November 2000, Seite K 22

Keine Vorsteuer für Fleischbeschau

Keine Vorsteuer für Fleischbeschau (§ 12 UStG)

Die Fleischbeschauer erbringen ihre Leistungen gegenüber den Gemeinden und nicht gegenüber dem Schlachthof. Daher besteht zwischen den Tierärzten und dem Schlachthof kein Leistungsaustausch. Die von den Tierärzten an die Gemeinde verrechnete Umsatzsteuer kann sich daher der Schlachthof nicht als Vorsteuer abziehen ().

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