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Einfuhr einer Zahnprothese
Einfuhr einer Zahnprothese (§ 6 Abs. 1 Z 20 UStG)
Die Beschwerdeführerin ließ sich in Ungarn eine Zahnprothese um den Betrag von 6.000 DM machen und deklarierte diese bei der Einfuhr nach Österreich. Daraufhin wurde Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben. Dagegen wurde berufen, weil die gleiche Leistung in Österreich von der Umsatzsteuer befreit wäre. Der VwGH gab der Beschwerde Recht, da Leistungen der Zahnärzte generell von der Umsatzsteuer befreit sein sollten. Auch wenn diese Richtlinie in Österreich nur unvollständig umgesetzt und die Einfuhr nicht ausdrücklich befreit worden ist, muss die Steuerfreiheit auch für die Einfuhr gelten. Denn die Einfuhrumsatzsteuer soll nur die Wettbewerbsgleichheit zwischen Österreich und dem Ausland herbeiführen (). Siehe dazu den Beitrag von Kilches in SWK-Heft 32/2000, Seite S 760 ff.