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Bewirtung von Klienten
Bewirtung von Klienten (§ 20 EStG)
Die Kosten der Getränke für Kanzleigäste sowie die Trinkgelder für Briefträger etc. wurden im Berufungsverfahren anerkannt. Die Kosten für Geschäftsessen mit Klienten wurden hingegen nicht anerkannt, da seitens der Bfr., zweier Rechtsanwälte, gar nicht behauptet wurde, dass bei diesen Essen eine entsprechende Leistungsinformation geboten worden sei ().