Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals: Abzugsteuer bei Arbeitskräfteüberlassungen ins Inland
EAS 3313 vom unter Bezugnahme auf EAS 3041, 3284 und 3305.
Das Finanzministerium hat sich in letzter Zeit in einer Reihe von EAS-Auskünften mit der komplexen Regelung über die Abzugsteuer bei Arbeitskräfteüberlassungen vom Ausland ins Inland und vor allem mit der Frage der Rückerstattung einer solchen Steuer auseinandergesetzt. Zusammengefasst ergeben sich folgende Grundsätze:
Formeller Steuerschuldner der Abzugsteuer ist zwar der ausländische (beschränkt steuerpflichtige) Überlasser (Empfänger der Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Überlassung); wirtschaftlich sollen aber die den überlassenen Arbeitskräften gewährten Bezüge erfasst werden. Zur indirekten Besteuerung dieser Arbeitslöhne muss daher dem Steuerabzug die volle Gestellungsvergütung (und nicht – auch nicht im Hinblick auf die nach § 99 Abs. 2 Z 2 EStG zugelassene Nettoabzugsbesteuerung – die bloße Gewinnmarge des Gestellers) zugrunde gelegt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer werden aufgrund dieser wirtschaftlichen Erfassung der Arbeitslöhne von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG).
Der inländische Beschäftiger (Schuldner der Einkünfte) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. Die...