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Gewinnermittlung bei Tod
Gewinnermittlung bei Tod (§ 4 Abs. 3 EStG)
Wurde von einer Rechtsanwaltsgemeinschaft der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist diese Gewinnermittlung bei Fortführung des Unternehmens beizubehalten. Bei Ableben eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners und Fortführung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch den Rechtsnachfolger ist kein Wechsel der Gewinnermittlung auf Bilanzierung (Erstellung einer Todfallsbilanz) durchzuführen ().