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KommSt- und DB-Pflicht von Tätigkeitsvergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Informationen aus dem Fachsenat für Steuerrecht
1. Der Antrag des VwGH an den VfGH
Der Senat 13 des (2000/13/ 0074), gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den VfGH den Antrag gestellt, die Wortfolge „sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG" in § 41 Abs. 2 FLAG sowie die Wortfolge „sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG" im zweiten Satz des § 41 Abs. 3 FLAG als verfassungswidrig aufzuheben. Hilfsweise wurde vom VwGH der weitere Antrag gestellt, die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG (mit Ausnahme des letzten Satzes), die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG, den letzten Satz des § 47 Abs. 2 EStG und den Ausdruck „und b" im zweiten Satz des § 41 Abs. 3 FLAG als verfassungswidrig aufzuheben. In einem weiteren Beschluss vom selben Tag (A 14/2000, 2000/13/ 0048) hat der VwGH weiters beim VfGH beantragt, die Wortfolge „sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG" in § 2 KommStG und die Wortfolge „sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG" in § 5 Abs. 1 KommStG sowie hilfsweise den Ausdruck „und b" im zweiten Satz des § 5 Abs. 1 KommStG als verfassungswidrig aufzuheben.
Mittlerweile hat der VfGH mit den Beschlüssen G 109/00 für die KommSt-Pflicht und G 110/00 für die DB-Pflicht die Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Die der Bundesregierung einge...