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21. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
• Aktualisierung der EStR 1984, der Vermietungsrichtlinien AÖFV Nr. 172/1999.
• Bloße Rechengrößen sind keine Werbungskosten (z. B. Investitionsprämie nach § 20 Abs. 1 Z 2 MRG).
S. T 240• Für vor 1915 erbaute Gebäude AfA-Satz von 2%.
• Bei Gebäuden mit einem AfA-Satz von 1,5% bzw. 2% Anerkennung des angesetzten Anteiles für Grund und Boden, wenn er mindestens 20% beträgt.
• Die Vermietung der gemeinsamen Ehewohnung an einen Ehegatten ist unbeachtlich.
• Vermietung an Miteigentümer: Gebrauchsüberlassung begründet noch kein Mietverhältnis; Benützungsregelung ist keine entgeltliche Gebrauchsüberlassung.