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Neuordnung der Rentenbesteuerung durch das StRefG 2000--
(BMF) – Mit der Neufassung der §§ 16 Abs. 1 Z 1, 18 Abs. 1 Z 1, 20 Abs. 1 Z 4 und 29 Z 1 EStG 1988 wird zunächst sichergestellt, dass das in der Rechtsprechung bereits vor Jahrzehnten herausgearbeitete Instrument der Versorgungsrente im Zusammenhang mit der Übertragung betrieblicher Einheiten beibehalten wird. Die Übertragung von – außerbetrieblichen oder betrieblichen – Einzelwirtschaftsgütern wird hingegen ab dem Jahr 2000 neu geregelt.
1. Klassifizierung von Renten
1.1 Allgemeines
Wie bisher ist für die Klassifizierung der Rente vom Verkehrswert des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes oder – bei betrieblichen Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil)- von der Summe aller Teilwerte einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter auszugehen (= 100%). Dem ist der versicherungsmathematisch kapitalisierte Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge gegenüberzustellen. Die Kapitalisierung nach § 16 BewG 1955 ist für die Einstufung der Rente jedenfalls unbeachtlich.
1.2 Barwertberechnung
1.2.1 System
Bei der Kapitalisierung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sind alle zukünftig möglichen Rentenzahlungen in abgezinster Form ...