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Vertragsrücktritt des Bestellers trotz Zahlungsverzugs
bauaktuell 2021/2
1. Grundsätzlich steht das Recht auf Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB mit der Wirkung der Vertragsaufhebung nur dem vertragstreuen Teil zu.
2. Dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen steht ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB auch dann zu, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Klägerin wurde vom Beklagten mit der Herstellung eines Brunnens zur Trink- und Nutzwasserversorgung seiner Landwirtschaft beauftragt. Das vom Beklagten angenommene Angebot der Klägerin sah eine Bohrung bis in eine Tiefe von 120 m sowie die Verwendung von Rohren mit einem Innendurchmesser (Nennweite) von 125 mm vor. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sollte ein Drittel des Werklohns bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel bei Montage- und Lieferbeginn und der Rest binnen acht Tagen nach Rechnungslegung bezahlt werden.
Nachdem die Bohrung bis 120 m nicht den erwarteten Wasserzufluss erbracht hatte, erfolgte in Absprache mit dem Beklagten eine Bohrung in eine Tiefe von 152 m, wodurch der Grundwasserspiegel erreicht wurde. Die Klägerin...