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GrESt: Ausnahme von der Besteuerung
•Nach ständiger hg. Judikatur liegt das Wesen einer behördlichen Maßnahme im Zusammenhang mit der Frage der Ausnahme von der Besteuerung zur Grunderwerbsteuer darin, dass derjenige, den die Maßnahme betrifft, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen; eine behördliche Maßnahme ist so geartet, dass man sich ihr nicht entziehen kann, eine freiwillig geschlossene Vereinbarung ist keine Maßnahme i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987. – (§ 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987), (Abweisung)
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