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Sicherungsmittel nach § 1170b ABGB mit Effektivklausel
bauaktuell 2021/1
1. Eine Bankgarantie mit Effektivklausel ist zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel im Sinne des § 1170b ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
2. Eine Sicherstellung erfüllt den Zweck des § 1170b ABGB nicht, wenn der Werkbesteller es faktisch in der Hand hat, dem Werkunternehmer den (rechtmäßigen) Zugriff darauf zu verwehren.
3. Der Werkunternehmer soll durch eine Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB auch vor der Zahlungsunwilligkeit des Werkbestellers geschützt werden.
4. Die Frist des § 1170b ABGB von drei Monaten bezieht sich nicht auf die Zeit zwischen Vertragsabschluss und (geplantem) Termin für die Beendigung der Arbeiten, sondern nur auf die veranschlagte Dauer der Arbeiten selbst.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin am mit der Durchführung von Wärmedämmverbundsystemarbeiten. Nach dem (ursprünglichen) Bauzeitplan vom sollten die Arbeiten der Klägerin am beginnen und bis fertiggestellt sein. Da sich das Gewerk der Klägerin verzögerte, wurde der Bauzeitplan mehrfach abgeändert. Tatsächlich begann die Klägerin mit ihren Arbeiten Mitte Oktober 2...