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Fremdenverkehrsabgabe Salzburg
•Die Regelung der Fremdenverkehrsabgabe in Salzburg entspricht in den wesentlichen Grundzügen jener in den Ländern Kärnten, Steiermark und Tirol. Es liegen keine für die Beurteilung, ob die Fremdenverkehrsabgabe als Abgabe mit dem „Charakter von Umsatzsteuern" anzusehen ist, relevanten Unterschiede vor. (Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 somit auch die hier entscheidungserhebliche Frage im Ergebnis verneint.) – (§ 2 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz 1996), (Abweisung)
( u. v. m.)